Stiftungssatzung

§  1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Die Stiftung führt den Namen „FUoKK Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§  2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit


Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist eine Mittelbeschaffungsstiftung (Förderstiftung) im Sinne von § 58 Nr. 1 AO.

(1) Zweck der Stiftung ist

  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
  • die Förderung der Jugendhilfe
  • die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen i.S. d. § 53 AO.

durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche diese Mittel unmittelbar für diesen steuerbegünstigten Zweck verwenden.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • das Sammeln von Spenden und durch die Erträge der Stiftung für die nachhaltige Optimierung der personellen Gegebenheiten in der onkologischen Abteilung der Kinderklinik Karlsruhe.

      Die Stiftung übernimmt zu diesem Zweck Personalkosten für qualifiziertes Personal für die inner- und außerklinische Betreuung der Patienten der onkologischen Station. Die Klinikverwaltung führt dieses Personal zusätzlich im Stellenplan.

b.) Daneben kann die Stiftung die Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch unmittelbar selbst verwirklichen z.B. durch finanzielle Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen z.B. die Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einschließlich ihrer Familien, die aufgrund der Krebserkrankung in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind (§ 53 AO).

      Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen im Einzelnen der Stiftungsvorstand (und/ oder der Stiftungsrat) entscheiden, auf welche Weise Zuwendungen geleistet werden sollen.

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§  3 Stiftungsvermögen


(1)  Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Errichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 24. April 2003.

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Spenden und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; die Stiftung darf Zustiftungen annehmen.

(3)  Im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat können mit Zuwendungen des Stifters oder Dritter, soweit sie nicht als Zustiftungen bestimmt sind, freie Rücklagen zum Zweck der Mittelansammlung für bestimmte, dem Stiftungszweck entsprechende Vorhaben gebildet werden.

(4)  Erträge aus Zustiftungen können auf Wunsch des Zustifters auch unter dessen namentlicher Nennung verwandt werden. Diese werden dann, nach den näheren Bestimmungen des Zustifters, als „besondere Förderung“ vergeben.

(5)  Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist, können Teile des Vermögens, aber nicht mehr als 15% des gesamten Vermögens, für die Verwirklichung des Stiftungszwecks in Anspruch genommen werden. Durch eine solche Maßnahme darf der Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet werden. In den Folgejahren ist das Stiftungsvermögen aus den Erträgen im angemessenen Verhältnis zu dem eigentlichen Stiftungszweck auf seinen vollen Wert wieder aufzufüllen.




§  4 Mittelverwendung

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden; Förderungsschwerpunkte werden vom Stiftungsrat i.d.R. jährlich festgelegt.

(2) Mittel der Stiftung müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken.    

(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.



§  5 Organe

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Vorstand,
  2. der Stiftungsrat

(2) Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.

(4) Für langjährige und verdiente Mitglieder des Stiftungsvorstands bzw. des Stiftungsrates können Ehrenmitgliedschaften auf Vorschlag des Vorstands und durch Wahl des Stiftungsrats verliehen werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.


§  6 Bestellung und Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 3, mindestens jedoch aus 2 Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt, danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

      Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.) Mindestens 1 Person, die dem Vorstand des Fördervereins zur Unterstützung der onkologischen Abteilung der Kinderklinik Karlsruhe e.V. (FUoKK) angehört.

b.) Personen der rechts-, wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe.

c.) Personen des öffentlichen Lebens.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 5 Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Stiftungsrat jederzeit mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(5)  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.



§  7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.

(2) Ein Vorstandsmitglied ist zuständig für den Finanzbereich; für den Arbeits- und Zeitaufwand wird eine Tätigkeitsvergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gezahlt werden.

(3) Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:

-   die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

-   die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrats,

-   Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,

-   Anstellung von Arbeitskräften,

-   die Vergabe der Stiftungsmittel

-   Unterrichtung des Stiftungsrates, damit dieser seine Aufgaben wahrnehmen kann.

(4) Die Vorstandsmitglieder erhalten für Ihr zeitliches und persönliches Engagement für die Stiftung den jeweiligen Höchstbetrag der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG


§  8 Bestellung und Amtszeit des Stiftungsrats

 (1)Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier und höchstens zehn Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

 (2)Dem Stiftungsrat gehören an:

   a.) Bis zu 4 (mindestens 2) Personen aus den Vorstandsgremien (einschl. Ehrenvorstände) des FUoKK e.V. (=Stifter), die von dessen Mitgliederversammlung gewählt werden.

   b.) Bis zu 3 Personen, die von der Mitgliederversammlung des FUoKK e.V. gewählt werden.

   c.) Persönlichkeiten des medizinischen Bereiches der Kinderklinik und des öffentlichen Lebens.

 (3)Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Stiftungsrat wird für 5 Jahre gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats bleiben bis zur ersten Neuwahl im Amt, mehrfache Wiederwahl ist möglich.

 (4) Der Stiftungsrat bestimmt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den/die Vorsitzende/n und dessen/en Stellvertreter/in. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/r Stellvertreter/in einberufen und geführt.

 (5)  Mitglieder des Stiftungsrats können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden.

  Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers aus dem Stiftungsrat aus, so wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrats gewählt, auch wenn die Mindestmitgliederzahl nach Absatz 1 unterschritten ist.


§  9 Aufgaben des Stiftungsrats

 (1) Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftstätigkeit.

(2) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung des Vorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks
  • Beschlüsse nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung)
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 7 dieser Satzung
  • Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 8 dieser Satzung
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Stiftungsvorstands
  • Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung.

 (3)  Der Stiftungsrat kann sich zur Unterstützung seiner Arbeit eines wissenschaftlichen Beirates bedienen.

  Die Anstellung von Personal der Stiftung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.



§  10 Geschäftsführung

 1.) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer anstellen, wenn der Umfang der Verwaltungsarbeiten das erfordert und die Erträgnisse des Stiftungsvermögens die Bezahlung einer angemessenen Vergütung ohne Gefährdung der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes ermöglichen.

 2.) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr, s. § 5.3) sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung über ihr Vermögen zu fertigen.

 3.) Der/die Geschäftsführer/in ist für die Erstellung des Jahresberichtes und des Tätigkeitsberichtes verantwortlich, den er/sie dem Vorstand zur Genehmigung vorlegt.

 4.) Der/die Geschäftsführer/in hat ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Vergabe der Stiftungsmittel.


§  11 Beschlussregelung für Vorstand und Stiftungsrat

 (1) Die Stiftungsorgane werden nach Bedarf von ihren Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Kalenderjahr tagen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.

 (2) Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

 (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 (5) Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder jeweils des Vorstands und des Stiftungsrates; sie dürfen aber nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Stifters (§8 Abs. 2a) stehen.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Stiftungsratssitzungen müssen mindestens einmal, sollten aber zweimal im Jahr stattfinden.


 
§ 12 Satzungsänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1)  Satzungsänderungen können im Einvernehmen von Vorstand und Stiftungsrat jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dies insbesondere wegen veränderter Verhältnisse unter Beachtung des Stifterwillens dem Interesse der Stiftung dient.

(2)  Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

(3)  Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

(4)  Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

(5)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das STÄDTISCHE KLINIKUM KARLSRUHE, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke der onkologischen Abteilung der Kinderklinik zu verwenden hat.



§  13 Stiftungsaufsicht

 (1)  Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

(2)  Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

(3)  Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.

(4)  Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(5)  Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse der Satzungsänderungen, ein Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung der Behörde nötig. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.


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Az.: 14-0563.1

Satzungsänderung (Neufassung) aufgrund von § 6 StiftG

g e n e h m i g t

 

Karlsruhe, den 23. August 2021

Regierungspräsidium Karlsruhe

gez. Hannelore Brecht